Antwort vom 2. Januar 2010
Unterhaltsverpflichtung trotz selbst- oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit?
Liebe Andrea,
wenn die Arbeitslosigkeit unverschuldet eingetreten ist, muss sich der Unterhaltszahlende aktiv und nachweislich um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Es genügt nicht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Die Arbeitsagentur verlangt Nachweise über alle Bemühungen, die belegen, eine weitere Arbeitslosigkeit wird vermieden.
Kommt ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger diesen Anforderungen nicht nach, so unterstellen die Gerichte ein fiktives Einkommen, d. h. es wird eine Verdiensthöhe festgesetzt, die bei entsprechenden Bemühungen durch eine neue Arbeitsstelle erzielt werden könnte.
Ist ein Unterhaltszahlender selbstverschuldet arbeitslos geworden, so ist der ursprünglich festgelegte Unterhaltssatz (der sogenannte Unterhaltstitel) aktuell und weiter zu bezahlen. Dies bedeutet, es wird angenommen, dass weiterhin die gleiche Gehaltshöhe bezogen wird! - Die Höhe des Unterhalts ändert sich nicht zu Ungunsten der Unterhaltsempfänger. (Durch Arbeitsloswerdung wird leider häufig versucht, den Unterhalt auszusetzen!).
Von Unterhaltsschuldnern (Väter oder Mütter) erwartet das Gesetz, die eigene Arbeitskraft so einzusetzen, dass Kindern ein angemessener Unterhalt gezahlt werden kann!
Inwieweit die Sozialbehörden eine Differenz zahlen - oder für Unterhaltsausfälle aufkommen - ist sinnvollerweise direkt bei einer Beratungsstelle abzuklären. Wichtig ist wahrscheinlich, dass sich Unterhaltsempfänger (oder deren Vertreter) rechtzeitig mitteilen, sobald sie erfahren haben, dass sie a) aufgrund von eintretender oder eingetretener Arbeitslosigkeit des Zahlenden weniger Unterhalt zu erwarten haben, oder b) schon Unterhaltszahlungen ausgeblieben sind.
Viele Grüße sendet dir
emmi