Frage vom 22. Februar 2010
Ohne Steuerkarte arbeiten?
Mehrere Millionen Teilzeitkräfte auf 400-Euro-Basis arbeiten oft in der Meinung, arbeitsrechtlich seien sie Arbeitnehmer zweiter Klasse. Das stimmt nicht. Und zwar weder bei einer Tätigkeit in einem Unternehmen noch in einem Kleinbetrieb, etwa bei einem Freiberufler – auch nicht in einem Privathaushalt!
ARBEITSVERTRAG: Auch 400-Euro-Kräfte können einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen. Inhalt: Dauer des Arbeitsverhältnisses (und ob es befristet ist), Arbeitsort, Aufgabenbereich, Lohnhöhe, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen. (Natürlich ist es auch möglich, ,,ohne‘‘ zu arbeiten. Das erschwert aber bei Streit den Nachweis!)
ELTERNZEIT: Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) steht bis zu drei Jahre zu (der Arbeitsplatz bleibt erhalten), Erziehungsgeld bis 300 Euro im Monat bis zu zwei Jahre (es kann auch Erziehungsgeld von 450 Euro für ein Jahr bezogen werden). Es gelten Einkommensgrenzen.
FEIERTAGE: Fällt Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertages aus, so zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter. Nacharbeit ist nicht nötig – aber möglich; die muss der Arbeitgeber extra bezahlen.
KÜNDIGUNG: Grundsätzlich können Arbeitgeber wie Teilzeitkräfte mit einer Frist von vier Wochen zum 15. Oder zum Letzten eines Monats kündigen. Nach längerer Betriebszugehörigkeit (gerechnet vom 25. Lebensjahr an) verlängern sich die Kündigungsfristen auf einen Monat (nach 2 Jahren), auf zwei Monate (5 Jahre), auf drei Monate (8 Jahre) bis auf sieben Monate (nach 20 Jahren). Anmerkung: Nach dem Tarifvertrag können andere Fristen gelten.
MUTTERSCHAFTSGELD: Mutterschaftsgeld (einmalig 210 Euro) bekommen junge Mütter, die bis 400 Euro verdienen, vom Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38 in 53113 Bonn. Das Antragsformular gibt es beim Amt.
SOZIALVERSICHERUNG: Ein einziger 400-Euro-Job ist abzugsfrei. Der Arbeitgeber zahlt im Regelfall pauschal 11 Prozent für die Kranken-, 12 Prozent für die Rentenversicherung. Im Privathaushalt sind vom Arbeitgeber je 5 Prozent an die Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
STEUERN: 400-Euro-Jobber können ohne Steuerkarte arbeiten.
Das trifft auf Studenten, Hausfrauen, Schüler und Rentner zu. Entgegen landläufiger Meinung sind die Firmen aber nicht verpflichtet, neben den pauschalen Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung auch die pauschale Steuer zu übernehmen. Sie beträgt allerdings nur 2 Prozent vom Bruttoverdienst, sodass die Hemmschwelle für die Arbeitgeber ziemlich gering ist. Entschließen sie sich dennoch nicht zur Steuerpauschalierung, so muss der Arbeitnehmer eine Steuerkarte vorlegen. Und das kann dann sinnvoll sein, wenn auf dieser Karte die Klassen I, II, III oder VI eingetragen sind. Hier fällt beim 400-Euro-Job jeweils keine Steuer an, sodass der Arbeitgeber auch die 2-Prozent-Pauschale sparen könnte. In Steuerklasse V sind bei 400 Euro Monatslohn 48,50 Euro Lohnsteuern zu entrichten, in Steuerklasse VI sogar 60 Euro.
UNFALLVERSICHERUNG: Jeder Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft angemeldet – egal, ob voll- oder teilzeitbeschäftigt. Die Beiträge trägt die Firma. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt wird der Beitrag zur Unfallversicherung unmittelbar von der Minijobzentrale in 45115 Essen (bei der die Helfer per Haushaltsscheckverfahren anzumelden sind) eingezogen.
URLAUB: Auch 400-Euro-Kräften steht bezahlter Erholungsurlaub für mindestens vier Wochen pro Jahr zu! Wer drei Tage pro Woche arbeitet, der bekommt (4 Wochen x 3 Tage) zwölf Tage frei! Bei einer 5-Tage-Woche sind es dementsprechend 20 Tage. Je nach Alter, Betriebszugehörigkeit und Vertrag kann der Urlaub auch länger dauern.
URLAUBSGELD: Urlaubs- und Weihnachtsgeld können Teilzeitkräfte beanspruchen, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder wenn die Vollbeschäftigten des Betriebes solche Einmalzahlungen erhalten (Gleichbehandlungsgrundsatz). Wer den 400-Euro-Verdienstrahmen ausschöpft, der verzichtet am besten auf die Gratifikation, sonst wird er sozialversicherungspflichtig!